Gegründet 1969 in Frankfurt am Main

angenommen von der Generalversammlung am 21. März 1985 in Genf

geändert von der Generalversammlung am 4. September 1990 in Frankfurt am Main

geändert von der Generalversammlung am 1. Oktober 1992 in Amsterdam

geändert von der Generalversammlung am 25. Oktober 1994 in Paris

geändert von der Generalversammlung am 6. Oktober 1998 in London

geändert von der Generalversammlung am 30. Oktober 2000 in Madrid

geändert von der Außerordentlichen Generalversammlung am 06. Juni 2005 in Hannover

geändert von der Generalversammlung am 18. März 2019 in Paris

Art. 1: Konstituierung und Benennung

1.1 EUROFEU ist ein europäischer Verband der Hersteller von Fahrzeugen, Geräten und Anlagen für den Brandschutz sowie der Löschmittelindustrie. Hersteller, Planer, Installateure und Wartungspersonal solcher Geräte können Mitglied werden. In Erwägung des Nutzens einer Zusammenarbeit gründen sie hiermit eine Organisation mit dem Namen

„EUROFEU“

European Committee of the Fire Protection and the Fire Fighting Industry

Comité Européen des Constructeurs de Matériels d'Incendie et de Secours

Europäisches Komitee für die Brandschutz- und Brandbekämpfungsindustrie

1.2 Die Mitglieder von EUROFEU erklären, dass sie guten Willens und stets bemüht sein werden, ihre Entscheidungen einstimmig und in gegenseitigem Respekt lebenswichtiger und traditioneller Interessen eines jeden Mitglieds von EUROFEU zu treffen.

Art. 2: Ziel von EUROFEU

2.1 EUROFEU hat sich zum Ziel gesetzt, eine gemeinsame Politik in Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse, die alle Aspekte der Brandschutz-Industrie in Europa beeinflussen, zu betreiben und zu fördern.

Art. 3: Mitgliedschaft

3.1 Es gibt drei Arten der Mitgliedschaft

a) Verbandsmitglied

b) Firmenmitglied und Beobachter

3.2 Nationale Verbände aus EU- oder EFTA-Ländern, die eine Tätigkeit laut Art. 1 ausüben, können Verbandsmitglied werden.

3.3 Einzelfirmen aus EU- oder EFTA-Ländern, die eine Tätigkeit laut Art. 1 ausüben, können Firmenmitglied werden.

3.4 Nationale Verbände oder Firmen aus Ländern außerhalb der EU oder EFTA sowie Versicherungs- und Prüfunternehmen innerhalb oder außerhalb der EU oder EFTA können als Beobachter teilnehmen.

3.5 Alle Mitglieder von EUROFEU gehören einer oder mehreren Sektionen an 

3.6 Beitrittsgesuche

Beitrittsgesuche sind schriftlich an den Präsidenten von EUROFEU zu richten, der die betreffenden Sektionen informiert und um eine Empfehlung bezüglich der Aufnahme bittet.

3.7 Gewährung / Verweigerung der Mitgliedschaft

Nach Rücksprache mit der betreffenden Sektion berät das Präsidium über jegliche Beitrittsgesuche. Die Mitgliedschaft wird gewährt, wenn das Präsidium mit einfacher Mehrheit für eine Aufnahme stimmt.

3.8 Beendigung der Mitgliedschaft

3.8.1 Ausschluss

Die Mitgliedschaft eines Mitglieds kann aus wichtigem Grund fristlos von der Generalversammlung gekündigt werden, wenn das Präsidium mit einfacher Mehrheit feststellt, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Dies gilt insbesondere beispielsweise, wenn die Handlungen eines Mitglieds den Interessen von EUROFEU und/oder der Mitglieder von EUROFEU zuwider laufen. Das Mitglied kann Rechtsmittel einlegen.

Falls ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag nach Rechnungsstellung und Mahnschreibung nicht zahlt, kann das Präsidium die Mitgliedschaft kündigen und die Generalversammlung darüber in Kenntnis setzen.

3.8.2 Austritt

Die Mitglieder haben das Recht, nach mindestens sechsmonatiger schriftlicher Vorankündigung an den Präsidenten aus EUROFEU auszuscheiden.

Art. 4: Organisation von EUROFEU

4.1 Die Tätigkeiten von EUROFEU werden gewährleistet durch

a) die Generalversammlung (Art. 5)

b) das Präsidium (Art. 6)

c) die Sektionen (Art. 7)

d) das Generalsekretariat (Art. 8)

Art. 5: Generalversammlung

5.1 Zusammensetzung

Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus dem Präsidium, einer Delegation pro Mitgliedsland und den Beobachtern.

Die Anzahl der Delegierten für jeden Nationalen Mitgliedverband ist unbegrenzt. Die Delegierten müssen entweder den Firmen angehören, die Mitglied der

Nationalen Verbände sind, oder eine Tätigkeit innerhalb dieser Verbände oder Mitgliedsfirmen ausüben. Jede Delegation nominiert einen Delegationsleiter.

5.2 Abstimmung,

Bei Abstimmungen gelten die folgenden Stimmrechte:

Verbandmitglied: drei (3) Stimmen

Firmenmitglied: eine (1) Stimme (höchstens 2 Stimmen je Unternehmensgruppe einschließlich aller Tochtergesellschaften)

Beobachter: keine (0) Stimme

5.3 Häufigkeit von Sitzungen

5.3.1 Die Generalversammlung findet mindestens einmal in einem Zwei-Jahres-Zeitraum statt.

5.3.2 Auf Wunsch des Präsidiums oder von mindestens einem Viertel aller Mitglieder kann eine Außerordentliche Generalversammlung einberufen werden.

5.4 Aufgaben der Generalversammlung 

Die Generalversammlung

a) übt alle Rechte von EUROFEU aus;

b) setzt Sektionen ein;

c) wählt den Präsidenten, eine Wiederwahl eines amtieren Präsidenten ist möglich;

d) benennt das Land des nachfolgenden Präsidenten;

e) entscheidet mit einer Dreiviertelmehrheit der bei der Generalversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder über Änderungen an den Statuten oder die Auflösung von EUROFEU;

f) beschließt die Jahresbeiträge für EUROFEU;

g) genehmigt den Haushalt und den Jahresabschluss von EUROFEU;

h) entlastet das Präsidium und den Generalsekretär;

i) bestätigt die Empfehlung des Präsidiums für das Amt des Generalsekretärs.

Art. 6: Präsidium

6.1 Zusammensetzung

Das Präsidium von EUROFEU setzt sich zusammen aus

a) dem Präsidenten;

b) dessen unmittelbarem Vorgänger;

c) dem designierten Nachfolger des Präsidenten als Erstem Vizepräsidenten;

d) den Vorsitzenden der Sektionen als Vizepräsidenten;

e) weiteren Vertretern, die auf Vorschlag des Präsidiums auch aus EU- oder EFTA-Ländern bestimmt werden können und nicht anderweitig im Präsidium vertreten sind.

6.2 Stimmrechte

Bei Abstimmungen hat jedes anwesende Mitgliedsland eine (1) Stimme. Zusätzlich erhält jede anwesende Sektion eine (1) Stimme. Beschlüsse erfordern die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

6.2b) Nominierung des Präsidenten

Das Präsidium nominiert ein Land, dessen Verband einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten vorschlägt.

6.3 Aufgaben des Präsidenten und des Ersten Vizepräsidenten

Der Präsident – und im Falle seiner Verhinderung der Erste Vizepräsident –

a) repräsentiert EUROFEU;

b) leitet die Generalversammlung sowie die Sitzungen des Präsidiums und – nach Absprache – andere vergleichbare Versammlungen;

c) kann an allen Sitzungen von Sektionen teilnehmen.

Die Amtszeit des Präsidenten beträgt zwei Jahre.

6.4 Aufgaben der Vizepräsidenten

Die Vizepräsidenten – und im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreter – 

a) vertreten die Interessen der Sektionen;

b) nehmen an den Sitzungen des Präsidiums teil;

c) koordinieren alle Aktivitäten ihrer Sektion;

d) sind das Bindeglied zwischen dem Präsidium und den Sektionen.

6.5 Aufgaben des Präsidiums

Das Präsidium

a) legt die generelle Politik fest;

b) stellt die Tagesordnung für die Generalversammlung auf;

c) bereitet die in der Generalversammlung zu fassenden Beschlüsse vor;

d) legt die Geschäftsordnung fest;

e) legt die Statuten aus und erhält sie gegebenenfalls im Fall von Regelungslücken, Mehrdeutigkeiten oder Widersprüchen aufrecht;

f) gibt Empfehlungen bezüglich der Jahresbeiträge und des Haushalts;

g) bestimmt die Repräsentanten von EUROFEU bei anderen Organisationen;

h) empfiehlt einen Generalsekretär für EUROFEU.

Art. 7: Sektionen

7.1 Sektionen sollen für Aufgabengebiete gebildet werden, die wegen ihrer besonderen wirtschaftlichen, technischen oder sonstigen Bedeutung einer konkreten Bearbeitung bedürfen.

Die Sektionen fördern und vertreten die generelle Politik von EUROFEU und entscheiden selbst frei über ihr Vorgehen. Wenn es der allgemeinen Politik von EUROFEU oder den Interessen anderer Sektionen zuwiderläuft, muss das Vorgehen mit dem Präsidium abgestimmt werden, das die abschließende Entscheidung fällt.

7.2 Die Sektionen sind für ihre eigene Organisation und Verwaltung verantwortlich und können nach Bedarf interne Regeln festlegen.

7.3 Die Sektionen finanzieren alle ihre Aktivitäten aus eigenen Mitteln, die von den Mitgliedern eingebracht werden.

7.4 Jedes Mitglied einer Sektion muss in dem betreffenden Teilbereich tätig sein.

7.5 Die Sektionen wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden. Sofern keine internen Regelungen dem entgegenstehen, wählt eine Sektion ihren Vorsitzenden für längstens zwei Jahre. (Eine Wiederwahl ist möglich.) Sie bestimmen einen Sekretär.

7.6 Für besondere Aufgabenstellungen können in den Sektionen Ausschüsse und Arbeitsgruppen gebildet werden.

7.7 Die Vorsitzenden repräsentieren ihre jeweilige Sektion; sie sind Vizepräsidenten im Präsidium.

7.8 Die Sektionen müssen enge Verbindungen zum Generalsekretariat von EUROFEU und den anderen Sektionen halten, sofern und wann dies opportun ist.

7.9 Der Vorsitzende muss auf der Generalversammlung Bericht über das Vorgehen und die Aktivitäten seiner Sektion erstatten.

Art. 8: Generalsekretariat

8.1 Zur Durchführung der grundsätzlichen EUROFEU-Arbeit wird ein Generalsekretariat eingerichtet, das von einem Generalsekretär geleitet wird.

8.2 Das Generalsekretariat führt alle ihm von der Generalversammlung übertragenen Arbeiten in engem Einvernehmen mit dem Präsidenten und den Sekretariaten der Sektionen aus.

8.3 Der Generalsekretär nimmt nicht an Abstimmungen der Generalversammlung teil.

Art. 9: Offizielle Sprache

9.1 Die offizielle Sprache bei der Generalversammlung ist Englisch. Veröffentlichungen, Berichte und Protokolle der Generalversammlung werden in Englisch abgefasst.

Art. 10: Finanzierung der EUROFEU-Arbeiten

10.1 Die laufenden Kosten des Generalsekretariats werden aus dem Budget von EUROFEU bezahlt, das sich aus den Jahresbeiträgen aller Mitglieder zusammensetzt.

Die vorliegenden Statuten können gemäß Art. 5.4 geändert werden.

Der englische Text ist verbindlich.